FG Münster - Urteil vom 24.05.2005
15 K 3850/03 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1387

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG

FG Münster, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 15 K 3850/03 U

DRsp Nr. 2005/10734

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG

1. Nebenleistungen zu einer nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfreien Hauptleistung teilen das Schicksal der Hauptleistung und sind demnach ebenfalls steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird. 2. Eine Leistung ist als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zusatzleistungen, die nach Abschluss des notariellen Grunderwerb- und Bauvertrages vereinbart und ausführt wurden, nach § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind.