FG Sachsen - Beschluss vom 28.04.2006
8 V 192/06
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 6a Abs. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 3; UStG 1999 § 6a Abs. 4; UStDV 1999 § 17c Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, wenn der Rechnungsadressat nicht der tatsächliche Abnehmer war; Kein Vertrauensschutz bei mangelnder Sorgfalt

FG Sachsen, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 8 V 192/06

DRsp Nr. 2009/6337

Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, wenn der Rechnungsadressat nicht der tatsächliche Abnehmer war; Kein Vertrauensschutz bei mangelnder Sorgfalt

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b, § 6a UStG nicht vorliegen, wenn der Rechnungsadressat nicht der tatsächliche Abnehmer der Warenlieferungen ins Ausland war. Die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer anderen Person als des tatsächlichen Abnehmers kann die Steuerbefreiung nicht bewirken. 2. Ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht der Leistungen ergeben sich nicht unter Berücksichtigung des § 6a Abs. 4 UStG, wenn dem Steuerpflichtigen bei summarischer Prüfung nicht bescheinigt werden kann, bei der erforderlichen Prüfung der Frage, wer tatsächlicher Abnehmer der Warenlieferungen im Ausland gewesen ist, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet zu haben.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 02.02.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahren auferlegt.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 6a Abs. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 3; UStG 1999 § 6a Abs. 4; UStDV 1999 § 17c Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist streitig, ob die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne der §§ 4 Nr. 1b, 6a vorliegen.