I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein als gemeinnützig anerkannter und als eingetragener Verein geführter Mädchenchor, unterwarf seine Entgelte aus Konzerten, Fernsehauftritten und aus der Mitwirkung bei sonstigen Veranstaltungen in den Streitjahren 1993 und 1994 dem ermäßigen Steuersatz. Außerdem erklärte er Umsätze durch Lieferungen, für die er eine Steuer nach dem allgemeinen Steuersatz anmeldete.
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