BFH - Urteil vom 24.09.1998
V R 3/98
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1999, 1148
BB 1999, 1540
BB 1999, 197
BFH/NV 1999, 573
BFHE 187, 334
BStBl II 1999, 147
DB 1999, 619
DStZ 1999, 307
Vorinstanzen:
FG Münster,

Steuerbefreiung von Chören

BFH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen V R 3/98

DRsp Nr. 1999/804

Steuerbefreiung von Chören

»§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ermächtigt die zuständige Landesbehörde zu bescheinigen, daß die begünstigten Unternehmer die in der Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllt haben. Die Wirkung der Bescheinigung bezieht sich auf den in ihr bezeichneten Zeitraum vor der Bekanntgabe.«

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein als gemeinnützig anerkannter und als eingetragener Verein geführter Mädchenchor, unterwarf seine Entgelte aus Konzerten, Fernsehauftritten und aus der Mitwirkung bei sonstigen Veranstaltungen in den Streitjahren 1993 und 1994 dem ermäßigen Steuersatz. Außerdem erklärte er Umsätze durch Lieferungen, für die er eine Steuer nach dem allgemeinen Steuersatz anmeldete.