FG Nürnberg - Urteil vom 14.02.2006
II 385/03
Normen:
EWGRichtl-77/388 Teil A Abs. 1 lit. m; UStG § 4 Nr. 22 ;

Steuerbefreiung von Umsätzen gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie

FG Nürnberg, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen II 385/03

DRsp Nr. 2008/1961

Steuerbefreiung von Umsätzen gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie

1. Zwar richtet sich die 6. EG-Richtlinie an die Mitgliedsstaaten und nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen; kommt aber ein Mitgliedsstaat der Umsetzungsverpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, kann sich daraus eine unmittelbare Wirkung für den Steuerpflichtigen ergeben. 2. Die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie hat unmittelbaren Vorrang vor der damit unvereinbaren und für den Steuerpflichtigen ungünstigeren nationalen Norm, hier des einschränkenden § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

Normenkette:

EWGRichtl-77/388 Teil A Abs. 1 lit. m; UStG § 4 Nr. 22 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die Leistungen des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger betreibt als gemeinnützig anerkannter Verein den Golfclub A e.V.