BFH - Urteil vom 27.08.1998
V R 45/97
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 524

Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 4 Nr. 18 UStG

BFH, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen V R 45/97

DRsp Nr. 1999/409

Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 4 Nr. 18 UStG

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG verlangt nicht, dass sämtliche Leistungen des Unternehmers die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Prüfung, ob eine Betätigung im Dienste des steuerbegünstigten Zwecks vorliegt (Anschluss an Senats-Urt. v. 15.06.1988 - V R 137/83, BFH/NV 1989, 263).

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 18 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung kirchliche und soziale Zwecke verfolgt. Er ist Mitglied des Verbandes Freikirchlicher Diakoniewerke, der seinerseits Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Ein Tagungsgebäude nutzte er in den Streitjahren 1984 bis 1990 für Pastorenrüsttage, Fastenwochen, Familien- und Weihnachtsfreizeiten sowie für Einkehrtage. Aus dem Betrieb des Hauses erzielte der Kläger Einnahmen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmer, die sich selbst versorgten, aber auch Teil- oder Vollpension wählen konnten.

Der Kläger gab nur für 1988 eine Steuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze für die Jahre 1984 bis 1987 und für 1989 und 1990 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen mit dem allgemeinen Steuersatz.