FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2014
5 K 5235/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 6 Abs. 4 S. 1; UStDV § 8 Abs. 1; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV § 13 Abs. 1 S. 2; UStDV § 13 Abs. 2; UStDV § 17;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen bei nachträglicher Konkretisierung zunächst nur unzureichender Sammelbezeichnungen bei Export von geringwertigen Gebrauchtgegenständen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 5 K 5235/12

DRsp Nr. 2014/6741

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen bei nachträglicher Konkretisierung zunächst nur unzureichender Sammelbezeichnungen bei Export von geringwertigen Gebrauchtgegenständen

1. Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung können hinsichtlich unklarer bzw. unvollständiger Angaben noch nachträglich bis zur mündlichen Verhandlung beim FG präzisiert bzw. ergänzt werden, sofern eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine Beeinträchtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind. Hierfür sehen weder das UStG noch die UStDV oder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Einschränkungen vor. 2. Hat der Unternehmer in größerem Umfang geringwertige Gebrauchtgegenstände exportiert, in den Rechnungen teilweise nur Sammelbezeichnungen verwendet und damit jedenfalls in zahlreichen Fällen die handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände nicht hinreichend konkret angegeben, so kann dieser Mangel durch die spätere Erstellung von Anlagen zu den einzelnen Rechnungen korrigiert werden.