BFH - Beschluß vom 12.04.2000
V B 10/00
Normen:
EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. n Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. b ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 20 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1372

Steuerfreie Umsätze; selbständig tätige Restauratoren

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen V B 10/00

DRsp Nr. 2000/7359

Steuerfreie Umsätze; selbständig tätige Restauratoren

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass einerseits die Umsätze aus der Restaurierung und Pflege von Kunstwerken im Privatbesitz durch Museen als typische Museumsleistungen steuerfrei gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG behandelt werden, während andererseits die von selbständigen (privaten) Restauratoren ausgeführten Umsätze nicht von der USt befreit sind.

Normenkette:

EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. n Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. b ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 20 lit. a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Diplomrestauratorin (FH). Sie war im Streitjahr (1996) als selbständige Textilrestauratorin tätig, und zwar ausschließlich für Museen und andere öffentliche Einrichtungen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Umsätze der Antragstellerin im Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 6. März 1998 dem Regelsteuersatz. Nach Zurückweisung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs (Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1999) hat die Antragstellerin Klage (1 K 306/99 U) eingereicht, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.