BFH - Beschluß vom 25.05.2000
V R 48/99
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b;
Fundstellen:
BB 2000, 1877
BFH/NV 2000, 1315
BFHE 191, 453
DStR 2000, 1558
NZM 2001, 346
NZM 2003, 696
ZfIR 2000, 897
Vorinstanzen:
FG München,

Steuerfreie Vermietung bei Scheinbestandteilen?

BFH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen V R 48/99

DRsp Nr. 2000/6513

Steuerfreie Vermietung bei Scheinbestandteilen?

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Fällt unter den Begriff "Vermietung von Grundstücken" in Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG die entgeltliche Überlassung eines aus Fertigteilen errichteten Gebäudes, das nach Vertragsbeendigung entfernt werden muss und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden kann? 2. Ist insoweit von Bedeutung, ob der Vermieter dem Mieter das Grundstück und das Gebäude oder nur das Gebäude überlässt, das er auf dem Grundstück des Mieters errichtet hat?«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietete dem F sog. Gemeinschaftsunterkünfte "mit Umgriff" (d.h. mit dem dazu notwendigen Grund und Boden) zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern. Als Vertragsdauer waren jeweils mindestens fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit vereinbart.

Einige der Gemeinschaftsunterkünfte befanden sich auf einem Grundstück, das der Kläger von der Stadt B gemietet hatte und andere der Gemeinschaftsunterkünfte auf Grundstücken, die F von der Stadt B gemietet hatte. In beiden Fällen waren die Grundstücke nach Ende des Mietverhältnisses mit dem Kläger vollständig geräumt zurückzugeben.