Nach Ansicht des BFH ist die neue wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen, bei der aus Zweckmäßigkeitsgründen zwischen dem Unternehmer und dem Vermittler eine mittlere Stufe (Generalvertreter) zwischengeschaltet ist. Wenn die zwischengeschaltete Person nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahekommt und der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen dient, sei sie als Versicherungs- und Bausparkassenvertreter zu beurteilen. Beweisanzeichen hierfür sei die für die einzelnen Vertragsabschlüsse gezahlte Superprovision.
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