FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2022
4 V 90/21
Normen:
UStG § 6a;

Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferung bei Belegnachweis unter bloßer Benennung des Mitgliedsstaats

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 4 V 90/21

DRsp Nr. 2022/4359

Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferung bei Belegnachweis unter bloßer Benennung des Mitgliedsstaats

Stichwort: Kein hinreichender Belegnachweis nach § 17a UStDV bei bloßer Benennung eines Mitgliedsstaates (ohne Ort / Gemeinde) oder bei fehlendem Ausstellungsdatum in der Gelangensbestätigung. Ausführungen zu hinreichenden Anhaltspunkten für das zweifelsfreie Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einer damit verbundenen Steuerfreiheit nach § 6a UStG trotz mangelhaften Belegnachweises.

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 8. Juni 2021 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung oder sonstigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in Höhe von 4.387,19 EUR ausgesetzt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 30% und der Antragsgegner zu 70%.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

UStG § 6a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6 a UStG. Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen mit weniger als 3,5 t. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 16 - 18 UStG. Streitig sind zwei Lieferungen von je einem Kfz. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Lieferungen: