FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2001
1 K 2345/99
Normen:
UStG § 3 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 1 ; UStG § 6 ;

Steuerfreiheit für Lieferungen an sowjetische Truppen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 1 K 2345/99

DRsp Nr. 2002/4275

Steuerfreiheit für Lieferungen an sowjetische Truppen

Lieferungen an sowjetische Truppen, die in Deutschland stationiert sind, sind für einen Unternehmer dann nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser im Rahmen eines Reihengeschäfts mit seiner Lieferung lediglich seine vertragliche Lieferverpflichtung gegenüber einem inländischen Zwischenhändler erfüllt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 1 ; UStG § 6 ;

Tatbestand:

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1994 bei der Firmengruppe ... wurde neben der ... (Klägerin) auch die in 1990 erworbene Firma B (nachfolgend B) geprüft. Zwischen diesen beiden Firmen besteht seit dem 1. Januar 1991 umsatzsteuerliche Organschaft; Organträger ist die Klägerin und Organgesellschaft die Firma B.

Bei der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Firma B Lieferungen an die Firma G in Höhe von ... DM (VZ 1991) und ... DM (VZ 1992) erbracht hatte, für die sie die Steuerfreiheit nach Artikel 16 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthaltes und die Modalitäten des planmäßigen Abzuges der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend AAV - vgl. BGBl II 1991 Seite 258) in Anspruch genommen hat.