BFH - Urteil vom 25.04.2013
V R 10/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 lit. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2621/07

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

BFH, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen V R 10/11

DRsp Nr. 2013/17352

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

NV: Will der Lieferer das objektive Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen an Endabnehmer nachweisen, muss er stichprobenartigen Angaben des FA zum Vorliegen von Lieferketten, bei denen andere Personen als die Endabnehmer die Erwerbsbesteuerung in Italien vorgenommen haben, konkret und nicht lediglich mit untauglichen Beweisanträgen entgegentreten.

Die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht beansprucht werden, wenn entsprechend § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Hieran fehlt es, wenn Fahrzeuge im Auftrag eines Zwischenhändlers abgeholt worden sind, der Abholer aber nicht für die Endabnehmer tätig war und sich herausstellt, dass angeblich erteilte Abholaufträge gefälscht worden waren.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 lit. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, handelt mit PKW's und lieferte in den Streitjahren 2004 und 2005 u.a. 42 Neufahrzeuge; diese Umsätze beurteilte sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien.