BFH - Urteil vom 11.04.2013
V R 51/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 472/2009

Steuerliche Behandlung von Beratungsleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen V R 51/10

DRsp Nr. 2013/17340

Steuerliche Behandlung von Beratungsleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft

Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, die ein Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, können als Verwaltung von Sondervermögen steuerfrei sein (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. März 2013 C-275/11, GfBk).

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6;

Gründe

I.

Nach einem im Dezember 1999 abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag beauftragte eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften verwaltete, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), sie "bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten". Die Klägerin hatte "unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen [zu] erteilen". Die Klägerin hatte hierbei "den Grundsatz der Risikomischung, die gesetzlichen Anlagebeschränkungen (...) sowie die ... Anlagebedingungen ... zu berücksichtigen". Die Vergütung der Klägerin erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz. Bei der Klägerin handelte es sich nicht um eine KAG.