BFH - Urteil vom 23.04.2009
V R 52/07
Normen:
UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 26a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3443/04

Steuerpflicht bei Erwerb eines Gegenstands von einem Unternehmer i.R.d. zu Unrecht angewandten Differenzbesteuerung für diese Lieferung durch den Verkäufer; Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei einem Wiederverkäufer für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen V R 52/07

DRsp Nr. 2009/21346

Steuerpflicht bei Erwerb eines Gegenstands von einem Unternehmer i.R.d. zu Unrecht angewandten Differenzbesteuerung für diese Lieferung durch den Verkäufer; Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei einem Wiederverkäufer für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes

Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat.

Normenkette:

UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 26a Abs. 2;

Gründe:

I.