FG Köln - Urteil vom 21.08.2002
5 K 613/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 11 ; UStG § 4 Nr. 8a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 176
EFG 2003, 272

Steuerpflicht von Abwicklungs- und Informationshonoraren im Rahmen der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompaktrente

FG Köln, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 5 K 613/02

DRsp Nr. 2003/565

Steuerpflicht von Abwicklungs- und Informationshonoraren im Rahmen der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompaktrente

1. Abwicklungs- und Informationshonorare, die ein Berater im Rahmen der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompaktrente (kreditfinanzierte Sofortrente gegen Einmalbeitrag bei späterer Ablösung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung) vom Kunden erhält, sind umsatzsteuerpflichtig.2. Sie sind nicht steuerfrei nach §§ 4 Nr. 8a oder Nr. 11 UStG; sie sind auch keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Hauptleistung "Versicherungsvermittlung".

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 11 ; UStG § 4 Nr. 8a ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Umsatzsteuerpflicht der von der Klägerin erzielten Abwicklungs - und Informationshonorare streitig.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Wirtschafts - und Vermögensberatung. Die Klägerin vermittelte in den Jahren 1995 bis 2000 für die A-GmbH Anleger für die sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR). Dabei handelt es sich um ein Finanzprodukt, das eine Kombinantion darstellt

- aus einer sofort beginnenden Rente,

- die gegen Einmalbeitrag erworben wird, wobei der Einmalbeitrag im Wege der Aufnahme eines Kredits finanziert wird,

- dessen Rückzahlung ausgesetzt ist, bis die zum Zwecke der Kredittilgung ab zuschließenden Kapitallebensversicherungen fällig werden,