Zwischen den Parteien ist die Umsatzsteuerpflicht der von der Klägerin erzielten Abwicklungs - und Informationshonorare streitig.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Wirtschafts - und Vermögensberatung. Die Klägerin vermittelte in den Jahren 1995 bis 2000 für die A-GmbH Anleger für die sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR). Dabei handelt es sich um ein Finanzprodukt, das eine Kombinantion darstellt
- aus einer sofort beginnenden Rente,
- die gegen Einmalbeitrag erworben wird, wobei der Einmalbeitrag im Wege der Aufnahme eines Kredits finanziert wird,
- dessen Rückzahlung ausgesetzt ist, bis die zum Zwecke der Kredittilgung ab zuschließenden Kapitallebensversicherungen fällig werden,
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