I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begann 1984 mit der Errichtung eines sog. Freizeitparks mit Campingplatz, Naturfreibad und Mobilheimstellplatz auf einem etwa 60 ha großen Gelände. In den Streitjahren 1984 und 1985 ließ sie dazu umfangreiche Baumaßnahmen durchführen, zu denen u.a. die Ausrüstung der ca. 200 bis 250 qm großen Mobilheimstellplätze mit eigenen Anschlüssen für Strom, Gas, Wasser und Abwasser sowie mit einer Vorrichtung für den Anschluß an eine Gemeinschaftsantennenanlage gehörte.
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