BFH - Urteil vom 28.05.1998
V R 19/96
Normen:
UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1833
BB 1999, 93
BFH/NV 1998, 1445
BFHE 185, 555
BStBl II 2010, 307
DB 1998, 1948
DStZ 1998, 806
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen V R 19/96

DRsp Nr. 1998/17002

Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

»Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht von der Umsatzsteuer befreit, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Dieses Aufteilungsgebot läßt auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu.«

Normenkette:

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begann 1984 mit der Errichtung eines sog. Freizeitparks mit Campingplatz, Naturfreibad und Mobilheimstellplatz auf einem etwa 60 ha großen Gelände. In den Streitjahren 1984 und 1985 ließ sie dazu umfangreiche Baumaßnahmen durchführen, zu denen u.a. die Ausrüstung der ca. 200 bis 250 qm großen Mobilheimstellplätze mit eigenen Anschlüssen für Strom, Gas, Wasser und Abwasser sowie mit einer Vorrichtung für den Anschluß an eine Gemeinschaftsantennenanlage gehörte.