FG Nürnberg - Urteil vom 04.08.2006
II 112/04
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a § 4 Nr. 18 ; AO § 68 Nr. 2 Buchst. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchts. g ;
Fundstellen:
EFG 2007, 459

Steuersatz für Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine

FG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2006 - Aktenzeichen II 112/04

DRsp Nr. 2006/30227

Steuersatz für Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine

Die Umsätze aus Verwaltungs- und Geschäftsführungsleistungen eines Vereins an angeschlossene Mitgliedsvereine sind weder nach § 4 Nr. 18 UStG oder nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit, noch sind sie mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG zu besteuern. Bei solchen Leistungen handelt es sich um Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a § 4 Nr. 18 ; AO § 68 Nr. 2 Buchst. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchts. g ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für angeschlossene Mitgliedsvereine Umsätze erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8a UStG unterliegen.

Der Kläger ist ein Verein der als gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege anerkannt ist (im Folgenden: Verein) in A.. Er gehört dem entsprechenden Dachverband X. in Bayern - an und ist dem entsprechenden Verband Y. in Deutschland angeschlossen (§ 1 der Satzung).

In § 2 der Satzung ist Folgendes geregelt: