FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.05.2012
14 V 3826/11
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 5 S. 2; FGO § 69;
Fundstellen:
BB 2012, 2416

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Baulieferung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 14 V 3826/11

DRsp Nr. 2012/17056

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Baulieferung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nach den europarerechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 S. 2 UStG auch dann zulässig ist, wenn nicht Dienstleistungen des Baugewerbes sondern eine (Bau-)Lieferung dem Umsatz zugrunde liegt.

1. Die Vollziehung der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 2011 vom 22. September 2011 wird in Höhe von 5.529,– EUR bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 5 S. 2; FGO § 69;

Gründe

I.

Gegenstand der Antragstellerin ist der Erwerb, die Umnutzung und Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke. Sie kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, vermieten, verpachten, verwalten und betreuen sowie alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben wahrnehmen. Am 2. November 2010 wurde für den Zeitraum 1. Januar 2011 – 31. Dezember 2013 eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) erteilt.