1. Der Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 12.9.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.4.2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1996 auf 32.112,07 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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