BFH - Urteil vom 12.05.2009
V R 35/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 23; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. h;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 30/05

Steuervergünstigung für Schullandheime und andere mit Schulmaßnahmen und Erziehungsmaßnahmen im Zusammenhang stehende Einrichtungen; Überwiegende Aufnahme der Einrichtung von Jugendlichen für Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege

BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen V R 35/07

DRsp Nr. 2009/21335

Steuervergünstigung für Schullandheime und andere mit Schulmaßnahmen und Erziehungsmaßnahmen im Zusammenhang stehende Einrichtungen; Überwiegende Aufnahme der Einrichtung von Jugendlichen für Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege

1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus. 2. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 23; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. h;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als selbständiger Unternehmer ein Jugendgästehaus und eine Surfschule.