FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2020
6 K 1789/18
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 44;
Fundstellen:
DStRE 2021, 229

Streit um die inländische Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen im Zusammenhang mit einer Webseite; Keine Annahme eines Leistungsorts im Ausland nach § 3a Abs. 2 UStG bei bestehenden Zweifeln an einem Unternehmenssitz im Ausland; Kein ausländischer Empfängerort

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 6 K 1789/18

DRsp Nr. 2020/11690

Streit um die inländische Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen im Zusammenhang mit einer Webseite; Keine Annahme eines Leistungsorts im Ausland nach § 3a Abs. 2 UStG bei bestehenden Zweifeln an einem Unternehmenssitz im Ausland; Kein ausländischer Empfängerort

Bestehen Zweifel an einem Unternehmenssitz im Ausland, kommt die Annahme eines ausländischen Empfängerorts und damit eines Leistungsorts im Ausland nach § 3a Abs. 2 UStG nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 44;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit der Webseite "www.xxx.com" im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine am 3. Juni 1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts K unter HRB ... eingetragene Aktiengesellschaft, die sich vorwiegend im Bereich IPTV betätigt. Vertreten wird die Gesellschaft durch die beiden Vorstände GC und PB, die jeweils etwa ein Viertel der Aktien der Klägerin halten. Die übrigen Aktien befinden sich in Streubesitz.