I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Antragsteller) wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 und macht die ihm in Eingangsrechnungen für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses berechneten Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsumsätze geltend. Der Antragsgegner, Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ nur Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der für steuerfreie bzw. steuerpflichtige Umsätze genutzten Flächen zu. Die Klage hatte Erfolg. Über die vom FA eingelegte Revision (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- V R 52/00) ist noch nicht abschließend entschieden.
Der erkennende Senat gab dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 11. Oktober 2000 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 in Höhe von insgesamt 63 888,79 DM statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf.
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