BFH - Beschluß vom 26.04.2001
V S 24/00
Normen:
GKG §§ 13, 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1518
BFH/NV 2001, 1192
BFHE 194, 358
BStBl II 2001, 498
DB 2001, 1653
DStZ 2000, 642
Vorinstanzen:
FG Köln,

Streitwert im Umsatzsteuer-Aussetzungsverfahren

BFH, Beschluß vom 26.04.2001 - Aktenzeichen V S 24/00

DRsp Nr. 2001/10053

Streitwert im Umsatzsteuer-Aussetzungsverfahren

»Der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides beträgt 10 % des beantragten Aussetzungsbetrages.«

Normenkette:

GKG §§ 13, 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Antragsteller) wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 und macht die ihm in Eingangsrechnungen für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses berechneten Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsumsätze geltend. Der Antragsgegner, Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ nur Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der für steuerfreie bzw. steuerpflichtige Umsätze genutzten Flächen zu. Die Klage hatte Erfolg. Über die vom FA eingelegte Revision (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- V R 52/00) ist noch nicht abschließend entschieden.

Der erkennende Senat gab dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 11. Oktober 2000 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 in Höhe von insgesamt 63 888,79 DM statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf.