Mit ihren am 18.08.2009 gegen das Finanzamt A und am 22.10.2009 gegen das Finanzamt B erhobenen Klagen, die vom Senat am 03.02.2010 nach § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem nunmehr gemeinsamen Aktenzeichen 6 K 2069/09 verbunden worden waren, hatte die Klägerin jeweils beantragt, festzustellen, dass die Lieferung der Möblierung für ein Pflegeheim gemäß Werkvertrag vom 22.04.2004 zu einem Preis von insgesamt 832.125,- Euro aufgrund eines umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 22.06.2010 hat die Klägerin die Rücknahme der Klagen gegen "Finanzamt A u.a." erklärt. Der Berichterstatter hat daraufhin die unter dem Aktenzeichen 6 K 2069/09 verbundenen Klageverfahren mit Beschluss vom 05.07.2010 nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt.
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