FG Berlin - Beschluss vom 17.09.2002
5 B 5236/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Strohmann als Unternehmer

FG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 5 B 5236/02

DRsp Nr. 2004/234

Strohmann als Unternehmer

Einem sog. Strohmann sind Umsätze zuzurechnen, die ein sog. Hintermann im Namen des Strohmannes ausführt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller -Ast- begehren die Aussetzung der Vollziehung -AdV- der nach einer gegen den Ast zu 1) gerichteten Fahndungsprüfung ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit Streit über die Zurechnung von Einkünften und Erlösen an den Ast zu 1) sowie über deren Höhe.

Die Ast werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragstellerin -Ast'in- zu 2) erklärte für die Streitjahre 1998 und 1999 Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 348,00 DM (1998) und von 27.556,00 DM (1999), denen der Antragsgegner - Ag- mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheiden zunächst folgte. Für die Streitjahre 1996 bis 1997 ergingen - nach Aktenlage - zunächst keine Einkommensteuerbescheide. Die Ast'in zu 2) gab ferner Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 ab.