FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2006
15 K 928/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Teilwertabschreibung GmbH-Beteiligung; Mietforderungen; Schlussbesprechung - Teiwertabschreibungen auf eine Kapitalbeteiligung und auf Mietforderungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 15 K 928/99

DRsp Nr. 2007/18701

Teilwertabschreibung GmbH-Beteiligung; Mietforderungen; Schlussbesprechung - Teiwertabschreibungen auf eine Kapitalbeteiligung und auf Mietforderungen

1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Schlussbesprechung durchzuführen, führt nicht zu einem Verbot, die im Rahmen der Bp gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten. 2. Für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer KapG gilt die Vermutung, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung den AK entspricht. Eine Teilwertabschreibung setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder aber die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind. Diese Vermutung gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Kapitalerhöhung. 3. Wird die Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht. 4. Anlaufverluste bei einem Unternehmen, das Baumaschinen für den Weltmarkt produzieren will, sind wegen der damit verbundenen Anfangsinvestitionen und des Produktionsverlaufes nicht außergewöhnlich und rechtfertigen keine Teilwertabschreibung. 5. Zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Mietforderungen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: