Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Bad A ein "Kurhotel" (Appartmenthotel) mit Thermalschwimmbad. Sie berechnete ihren Gästen neben den Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung (obligatorisch) auch ... DM täglich für die Nutzung des Thermalschwimmbades. Dies entspricht den Benutzungsentgelten für ein Thermalschwimmbad ohne Hotelanschluß in Bad A. Die Gäste konnten die Aufwendungen für die Nutzung des Thermalschwimmbades im Versicherungsfall bei ihren Krankenkassen abrechnen.
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