BFH - Urteil vom 29.04.1999
V R 72/98
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1523

Thermalschwimmbad in Kurhotel, ermäßigter Steuersatz

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen V R 72/98

DRsp Nr. 1999/8504

Thermalschwimmbad in Kurhotel, ermäßigter Steuersatz

Die Nutzungsmöglichkeit eines Thermalschwimmbades in einem Kurhotel ist keine umsatzsteuerrechtlich unselbständige Leistung zur Hotelübernachtung sondern eine selbständige, dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1991 unterliegende sonstige Leistung. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Thermalschwimmbad wegen seiner Beschaffenheit, Größe und seinem Erholungs- und Heilangebot nicht von untergeordneter Bedeutung ist und der Badegast (Leistungsempfänger) die gesondert berechneten Aufwendungen für diese Leistung bei seiner Krankenkasse geltend machen kann.

Normenkette:

UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Bad A ein "Kurhotel" (Appartmenthotel) mit Thermalschwimmbad. Sie berechnete ihren Gästen neben den Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung (obligatorisch) auch ... DM täglich für die Nutzung des Thermalschwimmbades. Dies entspricht den Benutzungsentgelten für ein Thermalschwimmbad ohne Hotelanschluß in Bad A. Die Gäste konnten die Aufwendungen für die Nutzung des Thermalschwimmbades im Versicherungsfall bei ihren Krankenkassen abrechnen.