Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Tilgung der Umsatzsteuerzahllasten aus Änderungen der Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 wegen der Rückgängigmachung der Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfänger B... GmbH und C... GmbH auf den Zeitpunkt der Annahme der Abtretungen durch den Beklagten oder auf die Zeitpunkte der Aufrechnung mit deren Umsatzsteuererstattungsansprüchen abzustellen ist, mithin, ob diese Abtretungen gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Umsatzsteuergesetz - UStG - an Zahlungs statt wirken.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Fliesenlegearbeiten und ähnliches durchführt. Sie war in den Streitjahren für verschiedene Bauträger tätig. Dabei meldeten die Bauträger die auf die Umsätze der Klägerin entfallende Umsatzsteuer als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG an.
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