BGH - Urteil vom 08.06.1989
IX ZR 234/87
Normen:
BGB § 930, § 1626 ;
Fundstellen:
BB 1989, 2216
BGHR AO § 262 Herausgabeklage 1
BGHR BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1 Selbstkontrahieren 1
BGHR BGB § 1795 Abs. 2 Selbstkontrahieren 1
BGHR BGB § 930 Besitzmittlungsverhältnis 1
BGHR BGB § 930 Besitzmittlungsverhältnis 2
BGHR ZPO § 771 Herausgabeklage 1
DRsp I(150)300c
FamRZ 1989, 945
JuS 1990, 141
MDR 1989, 1097
NJW 1989, 2542
WM 1989, 1393
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Übereignung von Vermögensgegenständen durch die Eltern

BGH, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen IX ZR 234/87

DRsp Nr. 1992/1849

Übereignung von Vermögensgegenständen durch die Eltern

»Aus der elterlichen Vermögenssorge kann ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis hergeleitet werden, das für eine Übereignung nach § 930 BGB ausreicht.«

Normenkette:

BGB § 930, § 1626 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt gegen die Eltern des am 1. Januar 1972 geborenen Klägers die Zwangsvollstreckung wegen bestandskräftig festgesetzter Steuerforderungen von mindestens 461.000 DM. Der Vollziehungsbeamte des zuständigen Finanzamts pfändete am 12. November 1985 in dem von den Steuerschuldnern bewohnten Haus in K 38 Teppiche. Mit der Drittwiderspruchsklage mach der Kläger sein Eigentum an 36 dieser Teppiche geltend.

Nach dem Vortrag der Revision sind der Kläger und seine Mutter deutsche Staatsangehörige, während der Vater Iraner ist. Der Kläger behauptet, 36 der gepfändeten Teppiche seien ihm am 1. Januar 1980 zusammen mit anderen Einrichtungsgegenständen des Wohnhauses in K durch seine Eltern schenkweise übereignet worden. Er verweist dazu auf eine schriftliche Erklärung, die das Datum vom 1. Januar 1980 trägt und von seinen Eltern und zwei volljährigen Geschwistern unterschrieben ist. Sie lautet:

"Hiermit erklären wir, H und S R,