Der Beklagte betreibt gegen die Eltern des am 1. Januar 1972 geborenen Klägers die Zwangsvollstreckung wegen bestandskräftig festgesetzter Steuerforderungen von mindestens 461.000 DM. Der Vollziehungsbeamte des zuständigen Finanzamts pfändete am 12. November 1985 in dem von den Steuerschuldnern bewohnten Haus in K 38 Teppiche. Mit der Drittwiderspruchsklage mach der Kläger sein Eigentum an 36 dieser Teppiche geltend.
Nach dem Vortrag der Revision sind der Kläger und seine Mutter deutsche Staatsangehörige, während der Vater Iraner ist. Der Kläger behauptet, 36 der gepfändeten Teppiche seien ihm am 1. Januar 1980 zusammen mit anderen Einrichtungsgegenständen des Wohnhauses in K durch seine Eltern schenkweise übereignet worden. Er verweist dazu auf eine schriftliche Erklärung, die das Datum vom 1. Januar 1980 trägt und von seinen Eltern und zwei volljährigen Geschwistern unterschrieben ist. Sie lautet:
"Hiermit erklären wir, H und S R,
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