BFH - Urteil vom 16.03.2000
V R 16/99
Normen:
UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b;
Fundstellen:
BB 2000, 1233
BB 2000, 1390
BFH/NV 2000, 1057
BFHE 191, 94
BStBl II 2000, 360
DB 2000, 1210
DStR 2000, 1007
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umbuchungsgebühren gehören zum Entgelt

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen V R 16/99

DRsp Nr. 2000/4672

Umbuchungsgebühren gehören zum Entgelt

»Gebühren, die eine Fluggesellschaft im Falle der Umbuchung eines Fluges von den Flugreisenden erhebt (Umbuchungsgebühren), gehören zum Entgelt der Beförderungsleistung.«

Normenkette:

UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Fluggesellschaft. Sie bot im Streitjahr (1996) Inlandsflüge in vier verschiedenen Preisstufen an. So kostete z.B. ein Hin- und Rückflug von München nach Hamburg je nach Tarif 900 DM, 780 DM, 400 DM oder 240 DM. Im teuersten Tarif (Business) konnte der Kunde jederzeit den Flugtermin oder den Reiseweg ohne Aufgeld ändern, im billigsten Tarif (Super-Spar) war eine Reservierungs- oder Reisewegsänderung (im folgenden: Umbuchung) nicht erlaubt. Innerhalb der beiden mittleren Preisklassen (Economy bzw. Economy-Spar) waren Umbuchungen gegen eine besondere "Gebühr" von 100 DM pro Passagier gestattet.