FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2023
9 K 54/21
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 2;

Umfang des ABzugs von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer Putenmast

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 54/21

DRsp Nr. 2023/15733

Umfang des ABzugs von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer Putenmast

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Zusammenhang mit einer Putenmast abgezogen werden können und wie Zahlungen der "Initiative Tierwohl" (ITW) im Streitjahr 2018 umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Die Klägerin (Klin) ist eine Kommanditgesellschaft und betreibt neben anderen, hier nicht streitgegenständlichen Tätigkeiten, eine Putenmast. Für die im Rahmen der Putenmast ausgeführten Umsätze (Lieferung von Mastputen an Schlachtbetriebe) wurde die Umsatzsteuer (USt) gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2018 geltenden Fassung (UStG) festgesetzt.