FG Münster - Urteil vom 15.09.2020
15 K 827/18 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14; UStG § 14a;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 875

Umfang des Vorsteuerabzugs aus einer Insolvenzverwaltervergütung und aus Steuerberatungskosten; Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung

FG Münster, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 15 K 827/18 U

DRsp Nr. 2020/15385

Umfang des Vorsteuerabzugs aus einer Insolvenzverwaltervergütung und aus Steuerberatungskosten; Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14; UStG § 14a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, in welchem Umfang die Klägerin den Vorsteuerabzug aus einer Insolvenzverwaltervergütung und aus Steuerberatungskosten geltend machen kann.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung und Verwaltung, der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien im In- und Ausland. In den Streitjahren 2013 und 2014 verwaltete und vermietete die Klägerin ausschließlich ein ca. 4,7 ha großes Grundstück in M nahe Q. Andere Umsätze führte die Klägerin nicht aus. Seit Anfang 2011 vermietete die Klägerin einen Teil der Grundstücksfläche steuerfrei (847 m²) und einen anderen Teil (1.440 m²) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Großteil der der Klägerin insgesamt gehörenden Fläche wurde nicht vermietet.