I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Krankenpfleger. Er betrieb in den Streitjahren einen ambulanten Hauspflege- und Betreuungsdienst und führte zusammen mit festen Mitarbeitern und Aushilfskräften Behandlungspflege, Grundpflege und Haushaltsweiterführung durch. Seine gegenüber den einzelnen Patienten erbrachten Leistungen rechnete er mit den Krankenkassen und Sozialbehörden ab.
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