BFH - Beschluß vom 06.12.2001
V B 171/00
Normen:
EStG § 18 ; UStG (1980) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 552

Umsätze aus ambulanter Krankenpflege; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 06.12.2001 - Aktenzeichen V B 171/00

DRsp Nr. 2002/2287

Umsätze aus ambulanter Krankenpflege; grundsätzliche Bedeutung

Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG auch vorliegen, soweit Umsätze im Rahmen ambulanter Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) von angestellten fachlich qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden.

Normenkette:

EStG § 18 ; UStG (1980) § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Krankenpfleger. Er betrieb in den Streitjahren einen ambulanten Hauspflege- und Betreuungsdienst und führte zusammen mit festen Mitarbeitern und Aushilfskräften Behandlungspflege, Grundpflege und Haushaltsweiterführung durch. Seine gegenüber den einzelnen Patienten erbrachten Leistungen rechnete er mit den Krankenkassen und Sozialbehörden ab.