Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Umsätze der Klägerin im Bereich des "Betreuten Wohnens" umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts i. S. von § 2 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalens mit Sitz in O. Organ der Stiftung ist die Stadt O, vertreten durch den Oberbürgermeister, der zugleich Vorstand i. S. von § 86 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. mit § 26 BGB ist. Zweck der Klägerin ist nach ihrer Satzung [...]. Der Stiftungszweck wird u.a. durch die Projekte "...", "...", "..." und dem "..." umgesetzt.
Die Klägerin hielt im Streitzeitraum sämtliche Geschäftsanteile an der Altenzentrum L GmbH und der Ambulante Dienste L GmbH. Beide Gesellschaften werden seitens der Klägerin und des Beklagten übereinstimmend als Organgesellschaften der Klägerin als Organträgerin angesehen.
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