FG Nürnberg - Urteil vom 19.02.2002
II 448/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;

Umsätze eines Sporttherapeuten fallen nicht unter § 4

FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen II 448/01

DRsp Nr. 2003/5665

Umsätze eines Sporttherapeuten fallen nicht unter § 4

Die Umsätze, die ein für ein Rehazentrum tätiger Sporttherapeut als freier Mitarbeiter erzielt, fallen nicht unter eine dem Heilberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Sporttherapeut gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt.

Der Kläger war als Diplom-Sportlehrer vom 01.04.1996 bis 07.10.1998 als Sporttherapeut beim ambulanten Rehazentrum "XXXXX" in Y. tätig. Gemäß dem abgeschlossenen Vertrag als freier Mitarbeiter war er innerhalb der "Erweiterten Ambulanten Physiotherapie" für die Trainingsplanung, -durchführung, -steuerung und -kontrolle sowie das Führen der Nachweise messbarer quantitativer und qualitativer Fortschritte für die Belastbarkeit zuständig. Er erklärte für 1996 folgende Umsätze:

a) umsatzsteuerpflichtig: Umsätze im Einzelhandel mit Textilien 23.742,- DM sowie als Außendienstmitarbeiter 3.258,- DM

b) steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG : Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der Firma XXXX. mit Umsätzen in Höhe von 178.893,- DM.