UStG § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 41/09
Umsatzbesteuerung der Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus
BFH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen XI R 3/10
DRsp Nr. 2013/3867
Umsatzbesteuerung der Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus
1. Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom, den er teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer.2. Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme. Dies gilt nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.3. Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf sind die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.
Normenkette:
UStG § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;
Gründe
I.
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