FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2014
1 K 4581/12 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr.1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. C; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
DStRE 2015, 1122

Umsatzbesteuerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs - Wertausgleichszahlung für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Ersatzaufforstung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 4581/12 U

DRsp Nr. 2014/10397

Umsatzbesteuerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – Wertausgleichszahlung für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Ersatzaufforstung

Die aufgrund eines gegenseitigen Vertrages aus öffentlichen Kassen geleistete Zahlung für die Zurverfügungstellung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Anlage einer Ersatzaufforstung gemäß §§ 39, 40 Landesforstgesetz NRW ist Entgelt für eine sonstige Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG, die nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG als Überlassung eines von dem Begriff „Vermietung und Verpachtung” umfassten Nutzungsrechts umsatzsteuerfrei ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr.1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. C; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht einer Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Anlage einer Ersatzaufforstung.

Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Die hiermit erzielten Umsätze unterwirft er der Umsatzsteuerpauschalierung des § 24 UStG.