BFH - Beschluß vom 04.05.1999
VIII B 111/98
Normen:
AO § 141 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1444

Umsatzgrenze gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO

BFH, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 111/98

DRsp Nr. 1999/8443

Umsatzgrenze gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Die in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannte Umsatzgrenze von mehr als 500.000 DM ist nach Maßgabe des UStG zu ermitteln. 2. Die handelsrechtliche Definition des Begriffs "Umsatzerlöse" in § 277 Abs. 1 HGB ist für die Auslegung des Begriffs "Umsätze" in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht heranzuziehen. 3. Zu den "Umsätzen" i.S.d. § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO gehören - mit Ausnahme der in § 4 Nr. 8 bis 10 UStG genannten - auch steuerfreie Umsätze.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Geschäftsgegenstand der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin ist der Gesellschafter X. An der GbR sind ... Gesellschafter beteiligt.

Die GbR ermittelte ihr Jahresergebnis 1995 durch Einnahme-Überschußrechnung. Für das Jahr 1995 erklärte sie Mieteinnahmen in Höhe von 1 280 732,34 DM.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, daß die GbR der Buchführungspflicht unterliege, da ihre Umsätze im Kalenderjahr 1995 ausweislich der Einnahme-Überschußrechnung 500 000 DM überstiegen.