Geschäftsgegenstand der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin ist der Gesellschafter X. An der GbR sind ... Gesellschafter beteiligt.
Die GbR ermittelte ihr Jahresergebnis 1995 durch Einnahme-Überschußrechnung. Für das Jahr 1995 erklärte sie Mieteinnahmen in Höhe von 1 280 732,34 DM.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, daß die GbR der Buchführungspflicht unterliege, da ihre Umsätze im Kalenderjahr 1995 ausweislich der Einnahme-Überschußrechnung 500 000 DM überstiegen.
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