FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2004
14 K 154/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 156

Umsatzsteuer 1987-1989; Kein Vorsteuerabzug einer Steuerberatersozietät betreffend DATEV-Rechnungen an einen der Sozien

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 14 K 154/99

DRsp Nr. 2004/16557

Umsatzsteuer 1987-1989; Kein Vorsteuerabzug einer Steuerberatersozietät betreffend DATEV-Rechnungen an einen der Sozien

Eine Steuerberatersozietät kann die Vorsteuern aus den Rechnungen der DATEV eG, die auf den Namen eines ihrer Sozien lauten, nicht abziehen, wenn nur dieser Sozius Mitglied der DATEV ist, somit nur der Sozius gegenüber der DATEV zivilrechtlich verpflichtet und berechtigt ist und damit nur er, nicht aber die Sozietät, Leistungsempfänger bezüglich der DATEV ist. Dass die Sozietät nur wegen der entgegenstehenden Satzungsbestimmungen der DATEV nicht selbst Mitglied werden kann und dass die Rechnungen der DATEV Mandanten der Sozietät betreffen und ggf. von dieser bezahlt werden, ist insoweit unerheblich.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen 1987 bis 1989 einer inzwischen aufgelösten Steuerberatersozietät ist streitig, ob die Sozietät Vorsteuern aus Rechnungen der DATEV eG abziehen kann, die auf den Namen eines ihrer Sozien lauten.