FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.1999
9 K 128/94
Fundstellen:
EFG 2000, 523

Umsatzsteuer 1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 128/94

DRsp Nr. 2001/1374

Umsatzsteuer 1990

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger (Kl) ist von Beruf Techniker.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Juni 1990 kaufte der Kl von dem Landwirt und dessen Ehefrau den landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute in zum Kaufpreis von DM. Wegen des Umfangs der verkauften Äcker und Wiesen wird auf die Auflistung auf S. 2 und 3 des Kaufvertrags (FG-Akte Bl. 23/24) Bezug genommen. Mitverkauft waren die gesamten Baulichkeiten auf den Grundstücken, insbesondere die Hofstelle mit Wohnung und Nebengebäuden. Nach dem Kaufvertrag erfolgte die Besitzübergabe der Grundstücke und Baulichkeiten, ausgenommen das Wohnhaus, am 1. Oktober 1990. Die Besitzübergabe des Wohnhauses sollte mit Auszug der Verkäufer aus dem Haus erfolgen, spätestens am 1. Mai 1991. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf die Vertragsurkunde (FG-Akte Bl. 22-30) Bezug genommen.

In einem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 30. Januar 1991 an das beklagte Finanzamt (Beklagter - Bekl) wegen Beantragung einer neuen Steuernummer für den Kl heißt es: