FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2004
14 K 214/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 156

Umsatzsteuer 1991 bis 1993 der. KG; Zum Vorsteuerabzug einer KG bei Anpachtung einer Gaststätte durch die Komplementärin

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 14 K 214/99

DRsp Nr. 2004/16558

Umsatzsteuer 1991 bis 1993 der. KG; Zum Vorsteuerabzug einer KG bei Anpachtung einer Gaststätte durch die Komplementärin

Eine KG kann die Vorsteuern aus einem von ihrer Komplementärin geschlossenen Gaststätten-Pachtvertrag nicht abziehen, wenn nur die Komplementärin Vertragspartnerin der Brauerei ist, die Brauerei keinerlei Vertragsbeziehungen mit der KG eingehen wollte und somit nur die Komplementärin Leistungsempfängerin des Pachtvertrages ist. Dass die KG die der Brauerei gehörende Gaststätte tatsächlich für ihren Betrieb nutzt, ist insoweit unerheblich.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen 1991 bis 1993 einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft (KG) ist streitig, ob diese Vorsteuern aus einem zwischen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) und einer Brauerei abgeschlossenen Gaststätten Pachtvertrag geltend machen kann.