I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt (in eigener Person und als Organträger) ein Bauunternehmen.
Er war für die Streitjahre 1991 und 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Aufgrund einer Außenprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Bescheide zum Nachteil des Antragstellers.
Die Änderungsbescheide vom 12. Juli 1996 waren auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt; der Vorbehalt der Nachprüfung in den geänderten Bescheiden wurde nach § 164 Abs. 3 AO 1977 aufgehoben.
Gegen die Änderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung vom 30. April 1998 hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Finanzgericht (FG) Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4160/98 anhängig ist.
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