BFH - Beschluß vom 11.03.1999
V B 24/99
Normen:
FGO § 42, § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 ; AO (1977) §§ 164, 351 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1049
BB 1999, 1203
BFH/NV 1999, 1160
BFHE 188, 128
BStBL II 1999, 335
DB 1999, 1099
DStR 1999, 799
DStZ 1999, 619
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umsatzsteuer-Änderungsbescheid: Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen V B 24/99

DRsp Nr. 1999/5788

Umsatzsteuer-Änderungsbescheid: Aussetzung der Vollziehung

»Die Vollziehung eines Steuerbescheids kann grundsätzlich in demselben Umfang ausgesetzt werden, in dem er angefochten werden kann. Dementsprechend kann auch die Vollziehung eines auf § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Umsatzsteuer-Änderungsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn in den Vorauszahlungsbescheiden keine positive Umsatzsteuer festgesetzt worden ist.«

Normenkette:

FGO § 42, § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 ; AO (1977) §§ 164, 351 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt (in eigener Person und als Organträger) ein Bauunternehmen.

Er war für die Streitjahre 1991 und 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Aufgrund einer Außenprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Bescheide zum Nachteil des Antragstellers.

Die Änderungsbescheide vom 12. Juli 1996 waren auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt; der Vorbehalt der Nachprüfung in den geänderten Bescheiden wurde nach § 164 Abs. 3 AO 1977 aufgehoben.

Gegen die Änderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung vom 30. April 1998 hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Finanzgericht (FG) Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4160/98 anhängig ist.