FG Nürnberg - Urteil vom 02.07.2013
2 K 360/11
Normen:
UStG §14 Abs. 4 S.1 Nr. 6; UStG §15;

Umsatzsteuer: Angabe des Leistungszeitpunkts neben dem Rechnungsdatum - Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum

FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 360/11

DRsp Nr. 2013/17532

Umsatzsteuer: Angabe des Leistungszeitpunkts neben dem Rechnungsdatum - Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum

1. Zur Frage, ob der Leistungszeitpunkt auch anzugeben ist, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist. 2. Bei größeren Gewerken ist eine Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum nahezu undenkbar, da dies voraussetzten würde, dass der Rechnungsaussteller noch am selben Tag, nach Abschluss der Arbeiten, die notwendigen Informationen an die Mitarbeiter der Rechnungstellung weitergeben müsste und diese noch rechtzeitig eine Rechnung fertig stellen müssten.

Normenkette:

UStG §14 Abs. 4 S.1 Nr. 6; UStG §15;

Tatbestand: