Streitig ist die Frage, ob das Entgelt für den Verzicht auf ein Ankaufsrecht der Umsatzsteuer unterliegt.
Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der vormaligen C A, seit 01.09.1999 B GmbH, als Organgesellschaft bestand im Streitjahr eine umsatzsteuerliche Organschaft. Eine weitere Organgesellschaft der Klägerin ist die BT GmbH.
Die C AG veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1981 das Grundstück H, K-Ring 1 an die D-KG, eine 95 %-ige Tochter der C AG, zum Kaufpreis von 17 Mio. DM.
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