FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2009
1 K 105/06
Normen:
InsO § 55 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 22 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 87; InsO § 174; AO § 251 Abs. 3; AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1825

Umsatzsteuer; Begründung von Masseverbindlichkeiten durch vorläufigen Insolvenzverwalter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 105/06

DRsp Nr. 2009/20007

Umsatzsteuer; Begründung von Masseverbindlichkeiten durch vorläufigen Insolvenzverwalter

1. Insolvenzforderungen dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA nicht mehr durch Steuerbescheid, sondern nur durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dagegen kann das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Steuerbescheid geltend machen; sie sind aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. 2. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter ohne ein allgemeines Verfügungsverbot und nur mit einem Zustimmungsvorbehalt bestellt, sind die von ihm begründeten Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten; eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt nicht in Betracht. 3. Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vertragserfüllung durch den Insolvenzschuldner ist nicht Ausdruck einer übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; die aus der Austragserfüllung resultierende Umsatzsteuer ist danach nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet und keine Masseschuld im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO. 4. Soweit § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO auf hinreichend bestimmte Einzelermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erweitert wird, werden Masseforderungen nur begründet, soweit durch die Einzelermächtigung eine Vertrauenstatbestand geschaffen wir.