Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts, das ein Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 UStG. Falls an einem solchen Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Wirtschaftsguts nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (vgl.
Bestandteile in diesem Sinne sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die aufgrund ihres Einbaus in das Wirtschaftsgut ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt haben. Nicht dazu gehören sonstige Leistungen einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind.
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