FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2014
1 K 1723/13 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; UStG § 12 Abs. 1;

Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer - Steuerbarkeit trotz überwiegenden betrieblichen Interesses - Leistungsaustausch bei verbilligter Überlassung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 1723/13 U

DRsp Nr. 2014/13091

Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer – Steuerbarkeit trotz überwiegenden betrieblichen Interesses – Leistungsaustausch bei verbilligter Überlassung

Die Parkraumüberlassung durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen Entgelt unterliegt der Umsatzbesteuerung (Abgrenzung zu A 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE). Der Leistungscharakter entfällt nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Parkraum verbilligt überlässt, steht der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; UStG § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie erbringt Leistungen aus den Tätigkeiten als ().