FG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2005
5 K 2030/03 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 8e ; UStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1274
EFG 2005, 905

Umsatzsteuer; Fondsanteil-Vermittlung; Absatzprovision; Kontinuitätsprovision; Leistungsaustausch; Kundenbindung; Vermittlungserfolg - Kontinuitätsprovisionen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 5 K 2030/03 U

DRsp Nr. 2005/8231

Umsatzsteuer; Fondsanteil-Vermittlung; Absatzprovision; Kontinuitätsprovision; Leistungsaustausch; Kundenbindung; Vermittlungserfolg - Kontinuitätsprovisionen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Eine neben einer Absatzprovision für die Vermittlung von Fondsanteilen gewährte Kontinuitätsprovision, deren Höhe von dem durchschnittlichen Jahresbestand der vermittelten Anteile und damit von dem dauerhaften Vermittlungserfolg abhängt, ist mangels einer zusätzlichen, auf die Bindung der Kunden abzielenden Leistung des Vermittlers Bestandteil des Entgelts für die steuerfreie Vermittlungsleistung.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 8e ; UStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung so genannter Kontinuitätsprovisionen.

Die Klägerin vermittelt ebenso wie alle anderen "S-Banken" als so genannte Primärbank und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) den Verkauf von Fondsanteilen der "V-GmbH" (im folgenden: "V"). Seit 01.07.2000 vergütet "V" die von den Primärbanken erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Anteilen an Fonds mit und ohne Ausgabeaufschlag durch ein zweistufiges Provisionsmodell:

- Zunächst erhalten die Primärbanken von der "V" eine so genannte Absatzprovision, die monatlich abgerechnet wird.