Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung so genannter Kontinuitätsprovisionen.
Die Klägerin vermittelt ebenso wie alle anderen "S-Banken" als so genannte Primärbank und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von §
- Zunächst erhalten die Primärbanken von der "V" eine so genannte Absatzprovision, die monatlich abgerechnet wird.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|