I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietete ab 1. August 1996 Geschäftsräume an die Versicherungsgesellschaft V. Im Mietvertrag wies er die Umsatzsteuer gesondert aus. V überwies den Mietzins auf ein Bankkonto des Klägers. Der Kläger behandelte die Vermietung als steuerpflichtig.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass V die Geschäftsräume ausschließlich zur Ausführung steuerfreier Leistungen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG 1993/1999) ausschließen, verwendete.
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