BVerwG - Urteil vom 11.10.2006
10 C 7.05
Normen:
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a ; VwGO § 61 Nr. 3 § 78 Abs. 1 Nr. 2 ; Nds. Verwaltungsgerichtsgesetz § 8 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 259
NJW 2007, 711
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LC 129/02
VG Osnabrück, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 112/01

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen; Museum; wissenschaftliche Sammlung; Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde; Einwand fehlender Unternehmer-Eigenschaft; Bindungswirkung für die Finanzbehörde; Gleichartigkeitsprüfungen der Kultus- und der Finanzbehörde; Aufhebung einer Beiladung im Revisionsverfahren; doppelte Prozessstandschaft für das Land; Genehmigung der Revision des Beigeladenen; Fortführung der Revision durch die beklagte Behörde

BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 10 C 7.05

DRsp Nr. 2006/28949

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen; Museum; wissenschaftliche Sammlung; Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde; Einwand fehlender Unternehmer-Eigenschaft; Bindungswirkung für die Finanzbehörde; "Gleichartigkeitsprüfungen" der Kultus- und der Finanzbehörde; Aufhebung einer Beiladung im Revisionsverfahren; doppelte Prozessstandschaft für das Land; Genehmigung der Revision des Beigeladenen; Fortführung der Revision durch die beklagte Behörde

»1. Eine doppelte Behördenbeteiligung in Prozessstandschaft für ein Land ist ein Verfahrensfehler, der durch die Aufhebung der unzulässigen Beiladung der weiteren Landesbehörde auszuräumen ist. Geschieht dies erst im Revisionsverfahren, bleibt der Verfahrensfehler für das Land dann folgenlos, wenn die beklagte Behörde die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung und -begründung durch die beigeladene Behörde vor Aufhebung der Beiladung genehmigt hat. Der Beklagte erlangt dadurch weder eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Rechtsmittelfrist noch verhält er sich prozessual widersprüchlich.